AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der FENOPLAST Fügetechnik GmbH, Zur Dornheck 2123 D-35764 Sinn
Druckdatum: 17.06.2008

I. Geltungsbereich
1. Unsere AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich, schriftlich anerkannt werden.
2. Unsere AGB Gelten auch für schwebende und alsbaldige künftige Geschäfte, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, sofern nur unsere AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren.
3. Auf Nichtkaufleute findet die vorstehende Ziffer 2 keine Anwendung
II. Lieferung
1. Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. Auslieferungslager des Lieferers.
2. Erfolgt die Lieferung in Leihcontainern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung leer und frachtfrei zurückzusenden. Der Besteller haftet für von ihm zu vertretende Schäden an den Leihcontainern.
3. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.
4. a. Unsere Liefertermine sind unverbindlich, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist. b. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins ist der Lieferer ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Bestellers verpflichtet, die Lieferung innerhalb von vier Wochen auszuführen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Lieferer in Verzug. c. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldeter Energieausfall sowie unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen und –einschränkungen beim Lieferer, u.a. auch solche, die auf eine Beeinträchtigung der vereinbarten Rohstoffversorgung oder sonstiger Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind und länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern werden, berechtigen den Lieferer, die Liefertermine entsprechend hinauszuschieben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Lieferer vorher alle ihm zuzumutenden Anstrengungen und Dispositionen unternommen hat, die Folgen der Lieferstörungen zu vermindern oder zu beheben. Falls aufgrund der vorbezeichneten Umstände die Lieferung um mehr als drei Monate verzögert wird, steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind ausgeschlossen. Sobald eine Lieferungsbehinderung der genannten Art klar ersichtlich ist, muss der Besteller hierüber unverzüglich benachrichtigt werden.
5. Teillieferungen sind ohne besondere Vereinbarungen zulässig, sofern sie dem Besteller zumutbar sind.>
6. Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufaufträge) verpflichten den Besteller zur Abnahme der Teillieferungen in ungefähr gleichen Monatsraten, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist.
III. Gefahrenübergang
Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware vom Lieferer dem Frachtführer übergeben wird bzw. ab Werk oder Auslieferungslager. Bei Gewichts- oder Mengendifferenzen, die weder vom Lieferer noch vom Besteller zu vertreten sind, ist das Abgangsgewicht bzw. die Füllmenge maßgeblich, die im Werk des Lieferers festgestellt wurde.
IV. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto bzw. binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Lieferer über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf den von ihm angegebenen Konten verfügen kann.
2. Zinsen sind ab Fälligkeit in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % zu zahlen. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt dem Lieferer vorbehalten.
3. Die Hereingabe von Wechseln ist nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferers zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen den Lieferer, vorbehaltlich sonstiger Rechte, die von ihm nicht ausgeführten Aufträge nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen werden Zahlungsansprüche des Lieferers gegen den Besteller für Geschäfte, soweit ausgeführt, sofort zur Zahlung fällig. Nach seiner Wahl kann der Lieferer stattdessen die abgetretenen Forderungen erfüllungshalber einziehen oder die Rückgabe der im Besitz des Bestellers befindlichen Vorbehaltsware auf dessen Kosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Besteller Kaufmann, behält sich der Lieferer darüber hinaus das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor.
2. Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit fremden Material erwirbt der Lieferer Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache. Für die Bewertung ist sowohl für den Wert der Vorbehaltsware als auch für den Wert der Verarbeitung der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich. Der Besteller wird bei der Verarbeitung für den Lieferer tätig, ohne irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen ihn zu erwerben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Lieferer sorgfältig zu verwahren. Erwirbt der Lieferer bei Verbindung mehrerer Sachen kein Miteigentum, überträgt der Besteller bereits jetzt ihm den nach Abschnitt V Ziffer 2 Satz 1 und 2 bestimmten Miteigentumsanteil.
3. Bei Weiterveräußerung des neuien Produktes durch den Besteller tritt sicherungshalber anstelle des Produktes die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung anteilig gem. Abschnitt V Ziffer 2 Satz 1 und
2. Der Besteller tritt diese anteilige Kaufpreisforderung bereits jetzt schon an den Lieferer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.
4. Wird die gekaufte Ware vom Besteller unverarbeitet weiterverkauft, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferer bis zur Höhe von dessen Forderungenb. Der Lieferer nimmt diese Abtretung schon jetzt hiermit an.
5. Übersteigen die Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 15%, so ist dieser verpflichtet, den übersteigenden Teil der von ihm zustehenden Sicherheiten dem Besteller auf dessen Aufforderung hin freizugeben.
6. Der Besteller hat dem Lieferer sofort schriftlich Bescheid zu geben, wenn in Vorbehaltsware oder in Miteigentum des Lieferers stehende Ware sowie durch Vorausabtretung der Lieferer übertragende Forderungen vollstreckt wird. Der Besteller hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehaltseigentum oder im Miteigentum des Lieferers steht bzw. dass die Forderung an diesen abgetreten ist.
VI. Gewährleistung
1. Der Lieferer liefert die Ware entsprechend seinen Produktbeschreibungen. Diese sind nur insoweit als zugesicherte Eigenschaften anzusehen, als sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
2. Die Rüge offener Mängel muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Empfang der Ware beim Lieferer schriftlich geltend gemacht werden.
3. Die Rüge versteckter Mängel muss innerhalb einer Abschlussfrist von 2 Wochen nach Erlangung der Kenntnis der Mängel schriftlich beim Lieferer geltend gemacht werden.
4. Bei begründeter Mängelrüge noch nicht verarbeiteter oder verarbeiteter Ware kann der Besteller nur Ersatzlieferung verlangen. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Besteller nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Die Haftung des Lieferers aus Gewährleistung für mittelbare Schäden, die auf vertragsuntypischen Umständen beruhen und deshalb für den Lieferer nicht vorhersehbar sind, ist ausgeschlossen.
6. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird durch vorstehende Bestimmungen nicht eingeschränkt.
7. Ist der Besteller Nichtkaufmann im Sinne des AGB-Gesetzes, gilt folgendes: a. Die Rüge wegen versteckter Mängel muss innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich erfolgen. Dies gilt auch, wenn eine längere als die gesetzliche vereinbart ist. b. Bei begründeter Mängelrüge noch nicht verarbeiteter oder verarbeiteter Ware kann der Besteller nur Ersatzlieferung verlangen. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. c. VI Ziffer 5 findet keine Anwendung.
VII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit für Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch für leichte Fahrlässigkeit.
2. Soweit nach Absatz 1 die Haftung des Lieferers ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten seiner Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller.
VIII. Anwendungstechnische Hinweise
1. Die Gebrauchsanweisungen des Lieferers sind nur allgemeine Richtlinien. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke des einzelnen Produkts und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheiten obliegt dem Besteller die eigene Erprobung.
2. Auch bei anwendungstechnischer Unterstützung des Bestellers durch den Lieferer trägt der Besteller das Risiko des Gelingens seines Werkes. Etwaige Ansprüche des Besteller gegen den Lieferer gemaß VII werden dadurch nicht ausgeschlossen.
IX. Aufrechnung
Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen den Zahlungsanspruch aufrechnen.
X. Anwendungstechnische Hinweise
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist der Sitz des Lieferers.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
3. Ziffer 1 und 2 gelten nicht für Nichtkaufleute im Sinne des AGBGesetzes und für Minderkaufleute.
XI. Schlussbestimmungen
1. Nebenabredungen, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine andere wirksame Regelung vereinbaren, die jenen wirtschaftlich so nah wie möglich kommt. Sicherheitsdatenblätter stehen auf Anforderung zur Verfügung.

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